Für wen wurde die F.E. Stiftung errichtet?

In einem Festakt im Jahr 1996 wurde dokumentiert, dass die Tradition der Fürstlichen Familie Esterházy durch die Stiftung fortgesetzt werden soll. Die Stiftungsurkunde beruft sich in ihrer Präambel ausdrücklich auf das im Jahr 1696 eingeführte Fideikommiss Primogenitur, das im Wesentlichen besagt, dass der Erstgeborene der Verwalter des unveräußerlichen Familienbesitzes ist.

Paul V. Esterházy wurde in den Jahren 1949 – 1956 in Ungarn von den Kommunisten inhaftiert und gefoltert mit dem Ziel, auch den österreichischen Esterházy-Besitz den Kommunisten zu überschreiben. Mit dem Hinweis auf das Fideikommiss und der Begründung, es sei deshalb nicht sein Besitz, wies er das Begehren seiner Peiniger ab.

Entsprechen heute die Stiftungen, die das Esterházy’sche Vermögen im Burgenland enthalten, ihrem ursprünglichen Sinn?

Nein, nach Auftreten des jetzigen Generaldirektors und ehemaligen Stiftungsvorstandes Stephan Ottrubay wurde die Präambel mit Bezug auf das Fideikommiss gelöscht und der Name der Stiftung geändert. Sukzessive wurden alle Mitglieder der Familie Esterházy aus den Begünstigten-Stellungen der Stiftungen gedrängt und ihre Kontrollrechte unterschlagen. Weitere Kontroll-Gremien wie der Familienbeirat wurden ebenfalls eliminiert.

Welche Änderungen wurden 2002 an den Stiftungsurkunden vorgenommen?

Die folgenden Änderungen zeigen einen kleinen Ausschnitt an Änderungen, die ab dem Jahr 2002 in den Stiftungsurkunden vorgenommen wurden.

 Stiftungsurkunde von 1996  Stiftungsurkunde von 2002
Präambel
Palatin Fürst Paul Esterházy de Galantha hat in den Jahren 1695 und 1696 testamentarisch das „Fürst Paul Esterházy’sche Primogeniturfideikommiss“ gegründet. … Der Name dieser Privatstiftung dokumentiert, daß die Stiftung ihre historischen Wurzeln im ehemaligen Fürst Esterházy’schen Primogeniturfideikommiss hat.
gestrichen
Name der Stiftung
Fürst Esterházy’sche

Privatstiftung
Schloß Eisenstadt
F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt
vergleiche Präambel von 1996
Familienbeirat
… Die Stifterin bestimmt die Höhe der Vergütungen für die ersten Stiftungsorgane. Über die Höhe der künftigen Vergütungen entscheidet der Familienbeirat. …Folgende Maßnahmen des Stiftungsvorstandes bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Familienbeirates und des Firmenbuchs:- Veräußerung oder Verpfändung von Liegenschaften,
– Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und
Haftungen. …… Der Familienbeirat ist berechtigt, vom Vorstand Berichte und Auskünfte einzuholen. Der Familienbeirat kann bei Gericht eine Sonderprüfung beantragen und gegebenenfalls Ersatzansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane geltend machen.
Familienbeirat wurde gestrichen.
Konsequenzen:

  • keinerlei Transparenz 
  • ein Vorstand ohne Kontrollorgan
Der Änderungsvorbehalt war in der ursprünglichen Fassung nicht enthalten. Änderungsvorbehalt

Änderung
  [Stiftung]  bedarf zu deren Lebzeiten der Zustimmung entweder von Herrn Dipl.Ing. Josef Ottrubay, geb. 2.8.1926, oder von Herrn Dr. Stephan Ottrubay, geb. 13.8.1954, in Notariatsaktsform oder durch Vorlage einer notariell beglaubigt unterfertigten Zustimmungserklärung.